Aufhebungsvertrag – Was ist zu beachten gibt?

Mit einem Aufhebungsvertrag umgehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kündigungsfrist, indem sie im beiderseitigen Einvernehmen ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden. Beim Schreiben des Aufhebungsvertrages können Sie die Inhalte frei an die jeweilige Situation anpassen.

Ein Aufhebungsvertrag

  • dient der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
  • darf sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erstellt werden.
  • ist nur in schriftlicher Form gültig (elektronische Form ist ungültig).
  • dient dazu, Vereinbarungen zu Betriebsgeheimnissen, Resturlaub oder Abfindung durch einzelne Klauseln zu regeln.
  • darf frei gestaltet werden, dabei aber nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Vorteil:

Mit einem Aufhebungsvertrag haben beide Seiten den Vorteil, sich weder an gesetzliche Kündigungsfristen noch an Kündigungsschutzregeln halten zu müssen.

Die Form:

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich schriftlich und mit den Unterschriften beider Vertragspartner aufzusetzen. Dabei muss folgendes enthalten sein:

  • die Parteien
  • der Zeitpunkt der Aufhebung
  • Ort und Datum
  • Unterschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Der Inhalt:

Für den Inhalt eines Aufhebungsvertrages gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Als Arbeitnehmer achten sie unbedingt darauf, dass Sie alle Regelungen verstanden haben und Ihnen selbst keine Nachteile entstehen. Im Zweifel lohnt sich eine Rechtsberatung.

Die wichtigsten Klauseln:

1. Abfindungsklausel regelt die angemessene und einvernehmliche Abfindung des Arbeitnehmers. Sie soll in der Regel den Verlust des Arbeitnehmers ausgleichen und ist innerhalb eines Kalenderjahres auszuzahlen.

2. Ausgleichsklausel – bestätigt die Aus- oder Rückzahlung aller bestehenden Ansprüche.

3. Beendigungsklausel – legt fest, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet.

4. Betriebsgeheimnisklausel – regelt die Geheimhaltung aller Betriebsgeheimnisse. Das Integrieren einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung sichert die Einhaltung der Klausel ab.

5. Wettbewerbsverbot – verpflichtet den Arbeitnehmer, nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht für einen Wettbewerber des ehemaligen Arbeitgebers tätig zu sein. Das Wettbewerbsverbot ist allerdings nur wirksam, indem man ihm eine Karenzentschädigung hinzufügt.

6. Freistellungsklausel – legt fest, dass der Arbeitnehmer nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht mehr im Unternehmen arbeiten muss.

7. Rückgabeklausel – regelt die Rückgabe aller Gegenstände wie Firmenhandy, ein Laptop oder Schlüssel.

Der Arbeitnehmer hat auch bei einem Aufhebungsvertrag das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Um versteckte Klauseln zu vermeiden, kann im Aufhebungsvertrag folgender Zusatz formuliert werden:

„Der Arbeitnehmer erhält ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das ihn in seinem beruflichen Fortkommen nicht behindert.“

Stimmt man als Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund zu, erhält man bei der Agentur für Arbeit eine Sperrfrist für den Anspruch auf Leistungen.

Bei folgenden wichtigen Gründen wird in der Regel von einer Sperrfrist abgesehen:

  • drohende Kündigung
  • Berechtigung zur fristlosen Kündigung
  • Erkrankung und Überforderung
  • Gründung einer Lebensgemeinschaft
  • eine neue Arbeitsstelle

Damit dem Arbeitnehmer die Sperrfrist erlassen wird, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Dem Arbeitnehmer muss eine Kündigung gedroht haben.
  • Das Ende des Arbeitsverhältnisses, welches im Aufhebungsvertrag festgelegt wird, darf nicht vor dem Ende bei einer normalen Kündigung liegen.